Satzung des Verbandes der Historiker und Historikerinnen Deutschlands (e.V.)
§ 1. Zweck des Vereins
Der „Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands“ ist ein eingetragener Verein. Sein Sitz und Gerichtsstand ist Göttingen. Der Zweck des Verbandes ist der Zusammenschluss der deutschen Historiker und Historikerinnen; er steht auch nichtdeutschen Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen offen. Als seine Aufgabe betrachtet der Verband die Förderung der Geschichtswissenschaft, die Vertretung der deutschen Historiker und Historikerinnen in der Öffentlichkeit, in staatlichen Gremien und auf den Veranstaltungen der internationalen Organisationen sowie die Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft zur Förderung historischer Forschung, insbesondere für die Zwecke des Historischen Kollegs München.
§ 2. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden einberufen und geleitet, normalerweise als eine Teilsitzung einer Verbandstagung, die im Regelfall alle zwei Jahre stattfindet. Ihr obliegen die Wahlen des oder der Vorsitzenden, der übrigen Vorstandsmitglieder, des Ausschusses und gegebenenfalls von Ehrenmitgliedern, die Genehmigung der Rechenschaftsberichte, die Entlastung des Vorstandes und des/der Schatzmeisters/rin nach erfolgter Rechnungsprüfung, die Beschlussfassung über Ort und ungefähre Zeit der nächsten Tagung, über Änderung von Satzungen und gegebenenfalls Auflösung des Verbandes, über die Haltung des Verbandes in deutschen und internationalen Angelegenheiten sowie über sonstige allgemeine Fragen. Anträge, die in der Mitgliederversammlung zur Verhandlung kommen sollen, sind von solchen Verbandsmitgliedern, die nicht Ausschussmitglieder sind, zehn Tage vorher an den/die Vorsitzenden/e zu richten. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist endgültig vom Ausschuss in der kurz vor der Eröffnung der Verbandstagung stattfindenden Ausschusssitzung zu genehmigen. Dort ist auch der Wortlaut vorzuschlagender Entschließungen festzulegen.
§ 3. Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Für Änderungen der Satzung und des Zwecks des Verbandes sowie für die Auflösung des Verbandes ist eine Zweidrittelmehrheit der auf der Mitgliederversammlung Anwesenden erforderlich.
§ 4. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim/bei der Schatzmeister/in erworben. In Zweifelsfällen entscheidet über die Aufnahme der Vorstand. Beitrittsberechtigt sind Lehrer/innen der Geschichte und verwandter Fächer an Hochschulen und Schulen, Mitglieder und Mitarbeiter/innen der historischen Forschungs- und Lehrinstitute, Archivare/rinnen, Bibliothekare/rinnen und Mitarbeiter/innen von Museen sowie Privatpersonen, die ein abgeschlossenes Studium oder literarische Arbeiten dem Gebiet der Geschichtswissenschaft gewidmet haben. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Abmeldung beim/bei der Schatzmeister/in. Die Verpflichtung, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen, wird dadurch nicht berührt.
§ 5. Fördernde Mitglieder
Der Verband kann natürliche und juristische Personen, die ein begründetes Interesse an der Arbeit des Verbandes haben, als fördernde Mitglieder aufnehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sie haben jedoch kein Stimmrecht und können nicht dem Ausschuss oder Vorstand angehören.
§ 6. Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Beiträge sind am 1. Februar jedes Jahres zahlbar. Nach diesem Termin wird vom/von der Schatzmeister/in kostenpflichtig gemahnt. Bleibt die Mahnung erfolglos, so wird der Beitrag zuzüglich der entstandenen Unkosten
erhoben. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung erlischt die Mitgliedschaft.
§ 7. Teilnahme an Tagungen
Für die Teilnahme an den Tagungen wird von den Verbandsmitgliedern ein
Unkostenbeitrag erhoben. Sonstige Personen, die historisch interessiert sind, können als „Teilnehmer“ die Veranstaltungen besuchen. Sie haben einen Teilnahmebeitrag zu entrichten, der in der Regel um den jährlichen Mitgliedsbeitrag höher liegt als bei den Mitgliedern. Die „Teilnehmer“ genießen bei allen wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen die gleichen Rechte wie die Verbandsmitglieder. Zu den Mitgliederversammlungen haben sie jedoch keinen Zutritt. Studierende der Geschichte und verwandter Fächer werden zu den wissenschaftlichen Veranstaltungen kostenlos zugelassen.
§ 8. Geschäftsordnung der Tagungen Die Vorbereitung und Organisation der Tagungen des Verbands ist Sache des Vorstandes, der dazu die Mitglieder des Verbandsausschusses und einen jeweils am Tagungsort zu bildenden Ortsausschuss als mitberatend beizieht. Die allgemeine Tagungsleitung ist wie die Leitung der Mitgliederversammlung Sache des/der Vorsitzenden, der/die dabei durch seinen/ihren/ihre Stellvertreter/in, durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Ortsausschusses und durch jeweils zu berufende Diskussionsleiter/innen aus den Reihen der Verbandsmitglieder unterstützt wird. Dem Ortsausschuss obliegen: technische Vorbereitung und Durchführung der Tagung, Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tagung, letztere durch Vermittlung des/der Schatzmeisters/rin, Aufbewahrung der Tagungsakten mit Ausnahme der Schlussabrechnung.
§ 8. Geschäftsordnung der Tagungen
Die Vorbereitung und Organisation der Tagungen des Verbands ist Sache des
Vorstandes, der dazu die Mitglieder des Verbandsausschusses und einen jeweils am Tagungsort zu bildenden Ortsausschuss als mitberatend beizieht. Die allgemeine Tagungsleitung ist wie die Leitung der Mitgliederversammlung Sache des/der Vorsitzenden, der/die dabei durch seinen/ihren/ihre Stellvertreter/in, durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Ortsausschusses und durch jeweils zu berufende Diskussionsleiter/innen aus den Reihen der Verbandsmitglieder unterstützt wird. Dem Ortsausschuss obliegen: technische Vorbereitung und Durchführung der Tagung, Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tagung, letztere durch Vermittlung des/der Schatzmeisters/rin, Aufbewahrung der Tagungsakten mit Ausnahme der Schlussabrechnung.
§ 9. Ausschuss
An der Spitze des Verbandes steht ein durch die Mitgliederversammlung ingeheimer Wahl bestellter Ausschuss. Dieser besteht aus dem/der Vorsitzenden und in der Regel dreizehn weiteren ordentlichen Mitgliedern des Verbandes, von denen je eines als Vertreter des Verbandes der Geschichtslehrer Deutschlands und des Vereins Deutscher Archivare gewählt werden soll. Die beiden zuletzt genannten Ausschussmitglieder werden ohne zeitliche Begrenzung jeweils auf Vorschlag ihrer Verbände per Akklamation gewählt. Von den übrigen elf Ausschussmitgliedern, die die Breite des Fachs angemessen vertreten sollen, scheiden jeweils vier nach Ablauf der zweijährigen Wahlperiode aus, die Vorstandsmitglieder jedoch erst nach Ablauf ihrer vierjährigen Amtszeit (§ 11). Auszuscheiden haben die vier dem Ausschuss am längsten angehörenden Mitglieder; bei gleicher Amtszeit scheiden die ältesten Ausschussmitglieder aus. Sofortige Wiederwahl ist höchstens zweimal nacheinander zulässig. Die Wahl des/der Vorsitzenden ist durch keine dieser Beschränkungen behindert, doch soll der/die Vorsitzende höchstens einmal wiedergewählt werden. Der Ausschuss hat das Recht, aus Anlass einer Tagung für deren Vorbereitung und Dauer Mitglieder eines Ortsausschusses als außerordentliche Mitglieder mit
Stimmberechtigung zu kooptieren. Der Ausschuss genehmigt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung. Er schlägt der Mitgliederversammlung vor: Ort und ungefähre Zeit der nächsten Tagung, neue Ausschussmitglieder, die Mitglieder des Vorstandes. Er bestellt Unterausschüsse, in denen jeweils ein Ausschussmitglied den Vorsitz führen muss, sowie einen Ortsausschuss für die jeweiligen Tagungen und Einzelbeauftragte. Der Ausschuss konstituiert sich im unmittelbaren Anschluss an die Mitgliederversammlung. Er muss rechtzeitig vor jeder Mitgliederversammlung zu einer Sitzung zusammentreten. Er ist bei Anwesenheit von acht ordentlichen Mitgliedern beschlussfähig. Der Ausschuss wird vom/von der Vorsitzenden bzw. in seinem/ihrem Auftrag vom/von der Schriftführer/in einberufen. Der/die Vorsitzende ist zur Einberufung verpflichtet, wenn diese von mindestens drei ordentlichen Ausschussmitgliedern gewünscht wird. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit über Fragen, die vom Vorstand, von einem Vorstandsmitglied oder von einem Ausschussmitglied zur
Besprechung gestellt werden; bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Ausschlag. Soweit für diese Fragen die Mitgliederversammlung zuständig ist (§ 2), ist das nur in dringenden Fällen zulässig. Die nachträgliche Genehmigung der Mitgliederversammlung ist einzuholen. Kann bei Behinderung bzw. vorzeitigem Ausscheiden des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds eine
Mitgliederversammlung nicht abgewartet werden, so bestellt der Ausschuss aus seiner Mitte für die Zwischenzeit einen Ersatz.
§ 10. Wahlordnung
Den Ablauf der Wahlen des/der Vorsitzenden und des Ausschusses regelt eine
Wahlordnung. Sie bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der
Mitgliederversammlung. Sie ist nicht Teil der Satzung des Verbandes.
§ 11. Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden
Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in.
Der Vorstand wird für zwei Wahlperioden gewählt. Die Vorstandsmitglieder können ein Mal wiedergewählt werden; beim/bei der Vorsitzenden gilt diese Bestimmung als Ausnahme. Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung aus der Gesamtzahl der Mitglieder gewählt. Der/die stellvertretende Vorsitzende und die beiden weiteren Mitglieder des Vorstandes (Schriftführer/in und Schatzmeister/in) werden von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Ausschusses gewählt.
§ 12. Vorsitzender/e
Dem/der Vorsitzenden und gegebenenfalls seinem/seiner Stellvertreter/in obliegen: die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes mit Unterstützung des Schriftführers/der Schriftführerin und die Vertretung des Verbandes nach außen. Der/Die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in bilden zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Vorstand im Sinn des § 26 BGB. Ebenso obliegen dem/der Vorsitzenden die allgemeine Leitung der Verbandstagungen, Kassenverfügungen in besonderen Fällen, das heißt, soweit die betreffenden Beträge das normale Maß der Geschäftsführung (Porti, Papier, Schreibhilfen und dergleichen) überschreiten, diese jedoch nur im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der über alle Ausgaben Rechnung zu legen ist; ferner obliegen ihm/ihr der Rechenschaftsbericht über
die Amtsführung und Rechnungslegung (letztere durch die Vermittlung des
Schatzmeisters/der Schatzmeisterin), die Einberufung und Leitung des Verbandsausschusses und der Mitgliederversammlung. Er/sie muss den Ausschuss zu einer ordentlichen Sitzung unmittelbar vor der Eröffnung der im zweijährigen Rhythmus stattfindenden Tagung („Deutscher Historikertag“) einberufen. Er/sie ist verpflichtet, über Anträge, die von Ausschussmitgliedern gestellt werden, abstimmen zu lassen.
§ 13. Schriftführer/in
Der/die Schriftführer/in unterstützt den Vorsitzenden/die Vorsitzende bei der
Geschäftsführung. Er/sie führt die Protokolle der Ausschusssitzungen und der
Mitgliederversammlung und verwahrt die anfallenden Akten der Geschäftsführung, außer den nach § 14 vom Schatzmeister/von der Schatzmeisterin zu verwahrenden Kassenakten. Die Akten sind bei Ablauf der Amtszeit dem/der Nachfolger/in zu übergeben.
§ 14. Schatzmeister/in
Dem/der Schatzmeister/in obliegt die Einziehung der Mitgliedsbeiträge, die Anlage der für längere Zeit ungenützt liegenden Teile des Verbandsvermögens im Einvernehmen mit dem Vorstand und dem Ausschuss, die vermögensrechtliche Vertretung des Verbandes, die Auszahlung von Kassenverfügungen des/der Vorsitzenden und von laufenden Anforderungen aller Verbandsstellen für ihre normale Geschäftsführung (Porti, Papier, Schreibhilfen und dergleichen). Er/sie hat darüber zu wachen, dass der Verbandshaushalt ausgeglichen und ein Reservefonds erhalten bleibt, und ist
berechtigt, wegen Anweisung von angeforderten Beträgen, die ihm zu hoch erscheinen, einen Beschluss des Ausschusses durch Vermittlung des/der Vorsitzenden herbeizuführen. Der/die Schatzmeister/in hat über seine Amtsführung Rechnung zu legen und den Kassenbericht zu erstatten. Alle Organe, die Verbandsgelder verwalten, haben hierfür rechtzeitig die Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der/die Schatzmeister/in hat die Akten über den Kassenbericht zu verwahren. Er/sie kann auf seinen/ihren Antrag in besonderen Fällen von einem Vorstandsmitglied vertreten werden. In der Rechnungslegung über die Verbandstagungen wird er von dem jeweiligen Ortsausschuss gemäß § 8 unterstützt.
§ 15. Rechnungsprüfung
Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden auf Vorschlag des Ausschusses von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Ausschusses sein. Sie haben die vom/von der Schatzmeister/in vorgelegten Abrechnungen zu prüfen und an die Mitgliederversammlung über sie zu berichten.
§ 16. Satzungen
Der „Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands“ ist Rechtsnachfolger des „Verbandes Deutscher Historiker“ (Satzungen veröffentlicht in: Bericht über die 18. Versammlung Deutscher Historiker in Göttingen, 2. bis 5. August 1932, München und Leipzig 1933, S. 45-48). Die Satzungen treten in dem Augenblick der endgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die alte Satzung außer Kraft.
§ 17. Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, an der Satzung solche Änderungen vorzunehmen, die der Vorstand des zuständigen Gerichts bzw. Vereinsregisters fordert.
§ 18. Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 12.
September 2002 in Kraft.