Satzung des Verbandes der Historiker und Historikerinnen Deutschlands (e. V.)

Geänderte Fassung vom 22. September 2023

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein mit Namen „Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands“, Kurzform „Deutscher Historikerverband (VHD)“, hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist im Vereinsregister eingetragen; er wird nachfolgend als „Verband“ bezeichnet.
  2. Der „Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands“ ist Rechtsnachfolger des „Verbandes Deutscher Historiker“, der seine „Erste Versammlung Deutscher Historiker“ Ostern 1893 in München hatte (Satzungen veröffentlicht in: Bericht über die 18. Versammlung Deutscher Historiker in Göttingen, 2. bis 5. August 1932, München und Leipzig 1933, S. 45-48). Nach dem Neuanfang 1948 kam es im September 1990 mit dem Bochumer „Vereinigungs-Historikertag“ zum Zusammenschluss mit der 1958 in der DDR gegründeten „Deutschen Historiker-Gesellschaft“.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbandes

  1. Zweck des Verbands ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • Förderung der Geschichtswissenschaft;
    • Vertretung der deutschen Historiker/innen in der Öffentlichkeit und in den Gremien für Wissenschafts- und Bildungspolitik und auf den Veranstaltungen der internationalen Organisationen für die Geschichtswissenschaft;
    • Durchführung turnusgemäß stattfindender Verbandstagungen und anderer wissenschaftlicher Veranstaltungen, insbesondere auch der alle zwei Jahre stattfindenden zentralen Fachtagung (im Folgenden als „Historikertag“ bezeichnet);
    • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
    • Verleihung von Preisen für hervorragende historiographische Qualifikationsarbeiten.

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Für den Verband tätige Personen erhalten eine Erstattung der nachgewiesenen angemessenen Aufwendungen.
  6. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten erfolgen die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG durch Vorstandsbeschluss, darüber hinaus nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Verbands kann jede/r Lehrende und Forschende der Geschichte und verwandter Fächer an Hochschulen und Schulen, historischen Forschungs- und Lehrinstituten, Archiven, Bibliotheken und Museen werden sowie Privatpersonen, die ein abgeschlossenes Studium aufweisen oder literarische Arbeiten dem Gebiet der Geschichtswissenschaft gewidmet haben und die Ziele des Verbands unterstützen. Der Beitritt erfolgt durch einen Aufnahmeantrag in Textform, der an die Geschäftsstelle gerichtet ist (ordentliches Mitglied). In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.
  2. Der Verband kann natürliche und juristische Personen, die ein begründetes Interesse an der Arbeit des Verbands haben, als fördernde Mitglieder aufnehmen (Fördermitglieder). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sie haben jedoch kein Stimmrecht und können nicht dem Ausschuss oder Vorstand angehören.
  3. Zur Erfüllung und Förderung der Verbandszwecke werden im Rahmen der Mitgliedschaft unter Beachtung der anwendbaren gesetzlichen Datenschutzvorschriften personenbezogene Mitgliederdaten verarbeitet. Über die Mitglieder wird ein Verzeichnis mit Kontaktdaten geführt. Änderungen der Kontaktdaten haben die Mitglieder unverzüglich der Geschäftsstelle mitzuteilen.
  4. Erklärungen gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband in Textform bekanntgegebene Adresse/E-Mailadresse gesandt wurde; zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Versendung.

§ 5 Beitragspflicht

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Art, Höhe, Bemessungsgrundlage und Fälligkeit eines Mitgliedsbeitrags und bei Bedarf auch über Umlagen, die das 2,5-fache des Mitgliedsbeitrags nicht überschreiten dürfen. Der von der Mitgliederversammlung aktuell festgelegte Jahres-Mitgliedsbeitrag wird mit Eintritt fällig, im Übrigen zu den von der Versammlung festgelegten Terminen; Mahnkosten sind vom säumigen Mitglied zu tragen.
  2. Scheidet ein Mitglied vor dem Ende eines Beitragszeitraums aus, erfolgt keine Rückerstattung des gezahlten Beitrages. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag mindern oder ganz erlassen.
  3. Wird der fällige Beitrag nicht gezahlt, ist das Mitglied von der Ausübung seiner Mitgliedsrechte für die Dauer des Zahlungsrückstandes ausgeschlossen; wird der fällige Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mahnung gezahlt, kann das Mitglied vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung zu Händen der Geschäftsstelle mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende. Die Verpflichtung, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen, wird dadurch nicht berührt.
  2. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es die Voraussetzungen der Mitgliedschaft (§ 4 Ziff. 1) nicht erfüllt oder länger als zwölf Monate für den Vorstand unter den vom Mitglied dem Verband zuletzt bekannt gegebenen Kontaktdaten nicht (mehr) erreichbar ist.
  3. Soweit Mitglieder mit Ämtern und Aufgaben betraut waren, sind sie verpflichtet, das in ihren Händen befindliche Eigentum des Verbands bzw. die im Rahmen ihrer Arbeit erworbenen Informationen, wie Schriftgut, Verwaltungsunterlagen, Adressen, Datensätze und Ausrüstung, dem Verband unverzüglich und geordnet zu übergeben und Rechenschaft abzulegen.

§ 7 Veranstaltungen

  1. Die Vorbereitung und Organisation der Veranstaltungen, insbesondere des „Historikertags“, ist Sache des Vorstandes, der dazu weitere Mitglieder des Ausschusses und eines jeweils am Tagungsort zu bildenden Ortskomitees mitberatend beizieht.
  2. Die allgemeine Tagungsleitung obliegt dem Vorstand.
  3. Dem Ortskomitee obliegen die technische Vorbereitung und Durchführung der Tagung sowie die Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tagung gemeinsam mit der Geschäftsstelle.
  4. Die Tagungsakten werden in der Geschäftsstelle aufbewahrt.

§ 8 Organe

  1. Organe des Verbands sind
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Ausschuss und
    • der Vorstand.
  2. Die Mitglieder der Organe sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet; ggf. kann auf Kosten des Verbands eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
  3. Denkbare Interessenskonflikte sind von den Beteiligten aller Organe selbst unaufgefordert mitzuteilen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird zu diesem Zweck vom Vorstand in der Regel alle zwei Jahre, wenn möglich im Zusammenhang mit dem „Historikertag“, einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung und die vom Vorstand festgesetzte vorläufige Tagesordnung sind spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung auf der Website des VHD (www.historikerverband.de) und auf der Website des „Historikertags“ (www.historikertag.de) zu veröffentlichen; Termin und Ort sollen frühzeitig angekündigt werden.
    Auf den genannten Websites können auch notwendige sowie ergänzende Anlagen zum Herunterladen zur Verfügung gestellt werden. Wer keinen Zugriff hierauf hat, kann schriftlich um Zusendung der Dokumente bitten oder diese in der Geschäftsstelle einsehen.
  2. Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen; er muss dies tun, wenn dies das Interesse des Verbands erfordert oder der Ausschuss oder mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich vom Vorstand fordern.
  3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • Wahl des Vorstandes;
    • Bestellung des Ausschusses;
    • Genehmigung der Rechenschaftsberichte;
    • Entlastung des Vorstandes nach erfolgter Rechnungsprüfung;
    • die Beschlussfassung über Ort und Zeitraum der nächsten Tagung;
    • Festsetzung der Art, Höhe und Fälligkeit eines Mitgliedsbeitrags, einer Umlage und einer Beitragsordnung;
    • Änderung der Satzung;
    • Beschlussfassung über fristgerecht eingegangene Anträge sowie vom Ausschuss oder Vorstand eingebrachte Anträge, soweit sie zwei Wochen vor der Versammlung auf der Website veröffentlich wurden;
    • Wahl eines/einer oder mehrerer Rechnungsprüfer/innen und ggf. einer Ersatzperson auf Vorschlag des Ausschusses für in der Regel zwei Jahre, die weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören dürfen; evtl. spezifische Prüfungsaufträge und die Beauftragung von externen Prüfer/innen bleibt vorbehalten; festgestellte Mängel haben sie mit dem Vorstand zwecks Abhilfe zu besprechen und soweit ihnen nicht abgeholfen wird, der Mitgliederversammlung zu berichten;  
    • die Auflösung des Verbands.
  4. Anträge aus der Mitgliedschaft, die Tagesordnung um weitere Tagesordnungspunkte zu ergänzen, sowie Wahlvorschläge können grundsätzlich bis zu drei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Beifügung eines konkreten Antrags mit kurzer Begründung in Textform gestellt werden. Die finale Tagesordnung ist zwei Wochen vor der Versammlung auf den genannten Websites allen Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, d.h. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
    Die Art der Beschlussfassung bestimmt der/die vom Vorstand bestimmte Versammlungsleiter/in. Das Nähere zu Wahlen ist in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Wahlordnung des Verbands geregelt.              
    Satzungsänderungen des Verbands können nur beschlossen werden, wenn dies ausdrücklich auf der Tagesordnung, die mit der Einladung versandt wurde, vorgesehen war und der Beschluss mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ergeht.
  6. Zur Förderung der Beteiligung möglichst aller Mitglieder kann die Mitgliederversammlung als Präsenz- oder als virtuelle Versammlung auf vom Vorstand bestimmtem elektronischem Weg durchgeführt werden. Soweit der Vorstand die Möglichkeit der Teilnahme an einer Versammlung auch auf dem elektronischen Weg eröffnet, hat er bereits bei der Ankündigung der Versammlung auf den gewählten Weg hinzuweisen, sodass die Mitglieder die Verfügbarkeit sicherstellen können, und muss rechtzeitig vor der Versammlung die konkreten Zugangsdaten mitteilen. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Daten nicht an Dritte weiter zu geben. Die Stimmabgabe muss in einem Modus erfolgen, der die Feststellung der Identität und des Inhalts der Willenserklärung ermöglicht.
  7. Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen werden in einem Protokoll niedergelegt, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der von ihm/ihr bestimmten Protokollführer/in unterzeichnet wird, und soll den Mitgliedern in Textform zugehen. Einwände gegen die Richtigkeit des Versammlungsprotokolls können nur innerhalb eines Monats ab Sendedatum erhoben werden. Das Protokoll ist in der Geschäftsstelle bis zur Archivierung im Bundesarchiv aufzubewahren.
  8. Die vorstehenden Regelungen zur Versammlung, Beschlussfassung und Protokollierung gelten entsprechend angepasst ebenfalls für die Durchführung von Vorstands- und Ausschusssitzungen.

§ 10 Ausschuss

  1. Zwischen den Mitgliederversammlungen ist der Ausschuss das oberste Verbandsorgan zur Regelung grundsätzlicher oder dringender Angelegenheiten, soweit hierfür nicht andere Organe satzungsgemäß verantwortlich sind. Darüber hinaus hat der Ausschuss neben den in dieser Satzung ihm zugewiesenen Aufgaben insbesondere noch folgende:
    • Genehmigung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung;
    • Auf Anfrage beratende Unterstützung des Vorstandes;
    • Vorschlagsrecht in der Mitgliederversammlung für
      • Ort und ungefähre Zeit der nächsten Tagung,
      • neue Ausschussmitglieder,
      • die Mitglieder des Vorstandes.
    • Bestellung nach Bedarf von Unterausschüssen für anstehende Aufgaben, in denen jeweils ein Ausschussmitglied den Vorsitz führen muss, sowie eines Ortskomitees für die jeweiligen Tagungen und Einzelbeauftragte
    • Im Fall eines Ausfalls im Vorstand Bestätigung des/der vom Vorstand vorgeschlagenen Kooptationskandidaten und -kandidatinnen.
  2. Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und in der Regel sechzehn weiteren ordentlichen Mitgliedern des Verbands, von denen je eines als Vertreter/in
    • des Verbands der Geschichtslehrer Deutschlands,
    • des Gesamtvereins der deutschen Geschichts- und Altertumsvereine,
    • des Verbands deutscher Archivarinnen und Archivare und
    • des Steering Committees von NFDI4Memory gewählt werden soll.
  3. Die/der Vertreter/in des Steering Committees von NFDI4Memory wird für die Dauer von maximal vier Jahren, die übrigen Vertreter/innen werden ohne zeitliche Begrenzung jeweils auf Vorschlag ihrer Verbände von der Mitgliederversammlung per Akklamation gewählt.
  4. Die übrigen zwölf Ausschussmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt; eine unmittelbare Wiederwahl ist höchstens zweimal nacheinander zulässig.
  5. Der Ausschuss hat das Recht, aus Anlass einer Tagung für deren Vorbereitung und Dauer Mitglieder eines Ortskomitees als außerordentliche Mitglieder mit Stimmberechtigung zu kooptieren.
  6. Der Ausschuss konstituiert sich im unmittelbaren Anschluss an die Mitgliederversammlung. Er ist bei Anwesenheit von mindestens acht Mitgliedern beschlussfähig. Der Ausschuss wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn diese von mindestens drei Ausschussmitgliedern gewünscht wird.
  7. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit über Fragen, die von Mitgliedern des Vorstandes oder des Ausschusses zur Besprechung gestellt werden; bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Ausschlag.
  8. Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann der Ausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.

§ 11 Vorstand

  1. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten, wobei jedes Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt ist (Vertretungsorgan i.S.d. § 26 BGB); die Vertretungsmacht kann intern beschränkt werden.
  2. Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt werden; er bleibt bis zur wirksamen Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können unmittelbar nur einmal wiedergewählt werden.
  3. Der Vorstand beschließt die Geschäftsverteilung selbst und verteilt intern die Aufgaben der Stellvertretung des Vorsitzes, der Kommunikation und der Finanzen. Für die Sitzungen und Beschlussfassung gelten die Vorschriften zur Mitgliederversammlung bezüglich der virtuellen Sitzungen und digitalen Beschlussfassungen entsprechend. Er kann sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben, die u.a. seine Arbeitsweise und die des Verbands näher regelt; sie ist dem Ausschuss zur Kenntnis zu geben.
  4. Die Abwahl des Vorstands bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung muss die Handlungsfähigkeit durch Wahl zumindest eines neuen Vorstandsmitglieds sicherstellen (konstruktives Misstrauensvotum).
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist in der kommenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Der Ausschuss kann bis zu einer anderweitigen Entscheidung der Mitgliederversammlung bei Bedarf für die Zwischenzeit ein Ersatzmitglied berufen. Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Anzahl können die Geschäfte des Verbands bis zur Ergänzung vollständig weiterführen.
  6. Der Vorstand führt alle Geschäfte des Verbands, sofern sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Ausschuss zugewiesen sind, und verwaltet das Verbandsvermögen. Dem Vorstand steht zur Unterstützung eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die von einem/einer Geschäftsführer/in geleitet wird.
  7. Der Vorstand kann auch Untervollmachten, aber keine Generalvollmacht erteilen. Er kann vom Ausschuss im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
  8. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen zu beschließen, die seitens der zuständigen Justizbehörden oder der Finanzverwaltung – z.B. im Zusammenhang mit Eintragungen im Vereinsregister oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit – gefordert werden.

§ 12 Geschäftsstelle

  1. Der Verband unterhält eine Geschäftsstelle, die den Vorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben unterstützt. Der Vorstand entscheidet über die räumliche und personelle Ausstattung der Geschäftsstelle.
  2. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig. Sie ist unter Bindung an Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Ausschusses sowie des Vorstandes insbesondere zuständig für
    • die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten;
    • Verwaltung der Finanzen in Absprache mit dem/der Schatzmeister/in, insbesondere für
      • die Einziehung der Mitgliedsbeiträge,
      • die Auszahlung von Kassenverfügungen des/der Vorsitzenden bzw. des/der Schatzmeister/in und von laufenden Anforderungen aller Verbandsstellen im Rahmen der laufenden Geschäftsführung;
      • die Vorbereitung des Kassenberichts zusammen mit dem/der Schatzmeister/in; alle Organe, die Verbandsgelder verwalten, haben hierfür rechtzeitig die Unterlagen zur Verfügung zu stellen; dies gilt in Bezug auf den „Historikertag“ auch für das jeweilige Ortskomitee.
  3. Die Geschäftsführung hat alle Akten (Protokolle, Kassenberichte) des Verbands zu verwahren und fristgerecht dem Bundesarchiv zur Archivierung zu übergeben.
  4. Der/die Geschäftsführer/in bzw. in begründeten Fällen der/die Vertreter/in hat bei Mitgliederversammlungen, Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses Anwesenheitspflicht und erstellt in der Regel die Protokolle dieser Sitzungen und unterzeichnet sie. Die Protokolle werden von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in gegengezeichnet.
  5. Gegenüber den Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle übt der/die Geschäftsführer/in die Arbeitgeberfunktion (insb. Einstellung und Entlassung) in Abstimmung mit dem Vorstand aus und ist diesen gegenüber weisungsberechtigt.

§ 13 Auflösung, Vermögensbindung

  1. Ein Auflösungsbeschluss kann nur auf einer Mitgliederversammlung wirksam gefasst werden, wenn zu dieser hierzu ausdrücklich mindestens einen Monat vorher in Textform eingeladen und der Beschluss mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wurde.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung  von Wissenschaft und Forschung. Die Mittelverwendung soll möglichst für das Historische Kolleg München erfolgen.
  3. Im Fall der Auflösung des Verbands erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zu den für die Beschlussfassung und Vertretung in der Satzung geregelten Bestimmungen, falls nicht die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung etwas anderes bestimmt.

Diese Satzung vom 10.10.1948, zuletzt geändert am 08.10.2021, wurde auf der Mitgliederversammlung in Leipzig am 22.09.2023 beschlossen und tritt mit Eintragung in Kraft. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der geänderten Satzung wird gemäß § 71 Abs. 1 BGB hiermit versichert.