Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG)
BMJV
Referat III B3
Referat-IIIB3@bmjv.bund.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Reform des Urheberrechts im Sinne der Wissensgesellschaft ist ein Schritt in die richtige Richtung und wir begrüßen diese Anpassung an das digitale Zeitalter. Unübersichtlich und widersprüchlich erscheint uns einerseits der Anteil der erlaubten Kopien eines Werkes, zudem geht er nicht über die bisherige neue Rechtslage hinaus. Andererseits geht die Novelle zu stark davon aus, dass Bildung und Forschung vor allem auf gedruckte Bücher bezogen sind. Tatsächlich arbeiten die geistes- und sozialwissenschaftliche Forschung und Lehre heute im starken Maße auch mit und über audiovisuelle Medien: Sie werten neben Büchern auch Fernsehsendungen, Filme, Radiobeiträge oder online-Inhalte wissenschaftlich aus und führen Beispiele davon in der Lehre an. Diese müssen entsprechend für die Auswertung einsehbar sein, kopiert und archiviert werden. Zwei Beispiele dazu:
1. Umfang zulässiger Kopien § 60c, Abs. 2: Demnach dürfen für die „eigene wissenschaftliche Forschung“ „bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden“. Das bedeutet also, eine ganze Fernsehsendung oder Film darf selbst für die eigene wissen-schaftliche Analyse nicht kopiert werden, obwohl dies forschungspragmatisch unerlässlich ist. Audiovisuelle Medien sind eine hochkomplexe Quelle, deren Analyse nicht nur zeitaufwendig ist, sondern die je nach Forschungsportfolio auch immer wieder anders befragt werden muss. Ein Vorabfestlegung welche 75 Prozent des Werkes für die eigene Forschung notwendig sind, ist fern jedes Forschungsalltags. Wir fordern daher für die eigene wissenschaftliche Forschung eine Kopiermöglichkeit von 100 Prozent.
Ein weiterer Kritikpunkt versteckt sich hinter dem Begriff „Vergriffene Werke“. Diese sind zwar von der oben genannten Regel ausgenommen, aber eine Fernsehsendung oder eine 35mm-Kopie, die in Archiven wie der Deutschen Kinemathek oder dem Deutschen Rundfunkarchiv lagert, kann nicht scharf unter den Begriff „vergriffen“ fallen.
2. Nach §60f „muss die abgebende Stelle die bei ihr vorhandene Kopie löschen“ (S.45). Dies ist bei seltenen kulturellen Überlieferungen, wie bei seltenen Büchern oder Filmen, wirklichkeitsfremd. Eine Einrichtung wird keine eigene Kopie eines schwer zugänglichen Films löschen, wenn sie eine Kopie an eine andere Forschungseinrichtung abgibt. Ein gedrucktes Buch kann leicht als „vergriffen“ eingestuft werden, ein Fernsehbeitrag, der etwa als einzelne Kopie in einem Rundfunkarchiv liegt, hingegen schwerlich, so dass die Weitergabe einer Kopie an einen einzelnen Wissenschaftler mit entsprechendem Forschungsprojekt ohne Löschung nötig sein muss.
3. Die Novelle vermag nicht, die ungeklärte Rechtsstellung von Mediatheken zu verbessern, die an fast allen Schulen und Universitätsbibliotheken existieren und für einen fest eingegrenzten Kreis von Nutzern zu Lehr- und Forschungszwecken Mitschnitte aus Fernsehsendungen archivieren und für die Forschung und Lehre bereitstellen. §60c schränkt die Nutzung u.a. von Fernsehmitschnitte vielmehr extrem ein und ist damit wenig zielführend für den Arbeitsalltag und die in den Geistes- und Sozialwissenschaften mit großer Innovationskraft vorangetriebene Forschung.
4. Als ebenfalls problematisch schätzen wir die Einschränkung des Absatzes 4 §60c ein. Hiermit schränken Sie jedwede, aber mittlerweile weit verbreitete Form der Aufzeichnung von öffentlichen Vorträgen ein, wenn in diesen urheberrechtlich geschützte Werke zur Untermauerung von Thesen und als notwendige Zitate gezeigt werden. Wissenschaft jeder Disziplin soll nicht nur nach eigener Auffassung, sondern auch der staatlicher und privater Förderinstitutionen in die Gesellschaft wirken. Dies wird in zunehmendem Maße über audiovisuelle Aufzeichnung und deren Zurverfügungstellung im Internet auf nicht-kommerziellen Plattformen erreicht. Das Gesetz bleibt hier hinter unserer Wirklichkeit zurück und entwickelt keine Vision für die Zukunft. Es wäre daher dringend geboten, hier Ausnahmen bzw. eine Präzisierung einzufügen.
Beigefügt finden Sie ein Gutachten, das unser Verband gemeinsam mit der Gesellschaft für Medienwissenschaften eingeholt hat und für die Novelle hilfreich sein könnte. Denn es benennt nicht nur die Probleme des Urheberrechts, sondern zeigt auch Möglichkeiten auf. Aus der auch mit der Novelle nicht vollkommen geklärten Rechtslage leiten wir die Forderung ab, eine Wissenschaftsschranke für die nicht-kommerzielle Nutzung von Medien in Forschung und Lehre einzuführen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Eva Schlotheuber
Vorsitzende des VHD
Hier finden Sie Informationen zum aktuellen Gesetzgebungsverfahren und die Stellungnahme des VHD auf den Seiten des BMJV als pdf:
Das in der Stellungnahme erwähnten Gutachten „Urheberrechtliche Aspekte beim Umgang mit audiovisuellen Materialien in Forschung und Lehre“ von Dr. Paul Klimpel und Dr. Eva-Marie König finden Sie hier:
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