Satzung
Satzung des Verbandes der Historiker und Historikerinnen Deutschlands (e. V.)
Geänderte Fassung vom 8. Oktober 2021
§ 1. Zweck des Vereins
Der „Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands“ mit Sitz und Gerichtsstand in Göttingen ist ein eingetragener Verein. Zweck des Verbandes ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Zusammenschluss der deutschen Historiker und Historikerinnen; der Verband steht auch nichtdeutschen Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen offen. Die Satzungszwecke beinhalten:
- Förderung der Geschichtswissenschaft
- Vertretung der deutschen Historiker und Historikerinnen in der Öffentlichkeit und in den Gremien und auf den Veranstaltungen der internationalen Organisationen
- Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Tagungen und Forschungsvorhaben
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie von Doktoranden.
Der Verband verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stifterverband für die deutsche Wissenschaft zur Förderung historischer Forschung, insbesondere für die Zwecke des Historischen Kollegs München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 2. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden einberufen und geleitet, normalerweise als eine Teilsitzung einer Verbandstagung, die im Regelfall alle zwei Jahre stattfindet. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenz- oder als virtuelle Versammlung auf vom Vorstand bestimmtem elektronischen Wege oder auch eine Hybridveranstaltung durchgeführt werden. Diese Regelung gilt ebenfalls für die Durchführung von Vorstands- und Ausschusssitzungen. Der Mitgliederversammlung obliegen die Wahlen des oder der Vorsitzenden, der übrigen Vorstandmitglieder, des Ausschusses und gegebenenfalls von Ehrenmitgliedern, die Genehmigung der Rechenschaftsberichte, die Entlastung des Vorstandes und des/der Schatzmeisters/rin nach erfolgter Rechnungsprüfung, die Beschlußfassung über Ort und ungefähre Zeit der nächsten Tagung, über Änderung von Satzungen und gegebenenfalls Auflösung des Verbandes, über die Haltung des Verbandes in deutschen und internationalen Angelegenheiten sowie über sonstige allgemeine Fragen. Anträge, die in der Mitgliederversammlung zur Verhandlung kommen sollen, sind von solchen Verbandsmitgliedern, die nicht Ausschußmitglieder sind, zehn Tage vorher an den/die Vorsitzenden/e zu richten. Die Tagungsordnung der Mitgliederversammlung ist endgültig vom Ausschuß in der kurz vor der Eröffnung der Verbandstagung stattfindenden Ausschußsitzung zu genehmigen. Dort ist auch der Wortlaut vorzuschlagender Entschließungen festzulegen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung und die Tagesordnung sind spätestens 31 Tage vor der Mitgliederversammlung auf der Website des Historikerverbandes (www.historikerveband) und auf der Website des Historikertages (www.historikertag.de) zu veröffentlichen.
Eine weitere Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/10 der Mitglieder es unter Angabe der Gründe verlangt.
§ 3. Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Für Änderungen der Satzung und des Zwecks des Verbandes sowie für die Auflösung des Verbandes ist eine Zweidrittelmehrheit der auf der Mitgliederversammlung Anwesenden erforderlich.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorsitzenden, vom Protokollanten und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 4. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beantragt, über die der/die Schatzmeister/in entscheidet.. Dieser kann die Aufgabe delegieren. In Zweifelsfällen entscheidet über die Aufnahme der Vorstand. Beitrittsberechtigt sind Lehrer/innen der Geschichte und verwandter Fächer an Hochschulen und Schulen, Mitglieder und Mitarbeiter/innen der historischen Forschungs- und Lehrinstitute, Archivare/rinnen, Bibliothekare/rinnen und Mitarbeiter/innen von Museen sowie Privatpersonen, die ein abgeschlossenes Studium oder literarische Arbeiten dem Gebiet der Geschichtswissenschaft gewidmet haben. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Abmeldung beim/bei der Schatzmeister/in oder der Geschäftsstelle. Die Abmeldung wird zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Die Verpflichtung, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen, wird dadurch nicht berührt.
§ 5. Fördernde Mitglieder
Der Verband kann natürliche und juristische Personen, die ein begründetes Interesse an der Arbeit des Verbandes haben, als fördernde Mitglieder aufnehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sie haben jedoch kein Stimmrecht und können nicht dem Ausschuß oder Vorstand angehören.
§ 6. Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Beiträge sind am 1. Februar jedes Jahres zahlbar. Nach diesem Termin wird vom/von der Schatzmeister/in kostenpflichtig gemahnt. Bleibt die Mahnung erfolglos, so wird der Beitrag zuzüglich der entstandenen Unkosten erhoben. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung erlischt die Mitgliedschaft. In der Mahnung ist auf die Rechtsfolge hinzuweisen.
§ 7. Teilnahme an Tagungen
Für die Teilnahme an den Tagungen wird von den Verbandsmitgliedern ein Unkostenbeitrag erhoben. Sonstige Personen, die historisch interessiert sind, können als „Teilnehmer“ die Veranstaltungen besuchen. Sie haben einen Teilnahmebeitrag zu entrichten, der in der Regel um den jährlichen Mitgliedsbeitrag höher liegt als bei den Mitgliedern. Die „Teilnehmer“ genießen bei allen wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen die gleichen Rechte wie die Verbandsmitglieder. Zu den Mitgliederversammlungen haben sie jedoch keinen Zutritt.
§ 8. Geschäftsordnung der Tagungen
Die Vorbereitung und Organisation der Tagungen des Verbands ist Sache des Vorstandes, der dazu weitere Mitglieder des Verbandsausschusses und einen jeweils am Tagungsort zu bildenden Ortsausschuß als mitberatend beizieht. Die allgemeine Tagungsleitung ist wie die Leitung der Mitgliederversammlung Sache des/der Vorsitzenden, der/die dabei durch seinen/ihren/ihre Stellvertreter/in, durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Ortsausschusses und durch jeweils zu berufende Diskussionsleiter/innen aus den Reihen der Verbandsmitglieder unterstützt wird. Dem Ortsausschuß obliegen: technische Vorbereitung und Durchführung der Tagung, Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tagung, letztere durch Vermittlung des/der Schatzmeisters/rin, Aufbewahrung der Tagungsakten mit Ausnahme der Schlußabrechnung.
§ 9. Ausschuß
An der Spitze des Verbandes steht ein durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestellter Ausschuß. Dieser besteht aus dem/der Vorsitzenden und in der Regel neunzehn weiteren ordentlichen Mitgliedern des Verbandes, von denen je eines als Vertreter des Verbandes der Geschichtslehrer Deutschlands, des Gesamtvereins der deutschen Geschichts- und Altertumsvereine, des Verbands deutscher Archivarinnen und Archivare und des Steering Comites von NFDI4Memory gewählt werden soll. Die Vertreter des Verbandes der Geschichtslehrer Deutschlands, des Gesamtvereins der deutschen Geschichts- und Altertumsvereine und des Verbands deutscher Archivarinnen und Archivare werden ohne zeitliche Begrenzung, die/der Vertreter/in des Steering Comites von NFDI4Memory für die Dauer von maximal vier Jahren jeweils auf Vorschlag ihrer Verbände per Akklamation gewählt. Von den übrigen elf Ausschußmitgliedern, die die Breite des Fachs angemessen vertreten sollen, scheiden jeweils vier nach Ablauf der zweijährigen Wahlperiode aus, die Vorstandsmitglieder jedoch erst nach Ablauf ihrer vierjährigen Amtszeit (§ 11). Auszuscheiden haben die vier dem Ausschuß am längsten angehörenden Mitglieder; bei gleicher Amtszeit scheiden die ältesten Ausschußmitglieder aus. Sofortige Wiederwahl ist höchstens zweimal nacheinander zulässig. Die Wahl des/der Vorsitzenden ist durch keine dieser Beschränkungen behindert, doch soll der/die Vorsitzende höchstens einmal wiedergewählt werden. Der Ausschuß hat das Recht, aus Anlaß einer Tagung für deren Vorbereitung und Dauer Mitglieder eines Ortsausschusses als außerordentliche Mitglieder mit Stimmberechtigung zu kooptieren. Der Ausschuß genehmigt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung. Er schlägt der Mitgliederversammlung vor: Ort und ungefähre Zeit der nächsten Tagung, neue Ausschußmitglieder, die Mitglieder des Vorstandes. Er bestellt Unterausschüsse, in denen jeweils ein Ausschußmitglied den Vorsitz führen muß, sowie einen Ortsausschuß für die jeweiligen Tagungen und Einzelbeauftragte. Der Ausschuß konstituiert sich im unmittelbaren Anschluß an die Mitgliederversammlung. Er muß rechtzeitig vor jeder Mitgliederversammlung zu einer Sitzung zusammentreten. Er ist bei Anwesenheit von acht ordentlichen Mitgliedern beschlußfähig. Der Ausschuß wird vom/von der Vorsitzenden bzw. in seinem/ihrem Auftrag vom/von der Schriftführer/in einberufen. Der/die Vorsitzende ist zur Einberufung verpflichtet, wenn diese von mindestens drei ordentlichen Ausschußmitgliedern gewünscht wird. Der Ausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit über Fragen, die vom Vorstand, von einem Vorstandmitglied oder von einem Ausschußmitglied zur Besprechung gestellt werden; bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Ausschlag. Soweit für diese Fragen die Mitgliederversammlung zuständig ist (§ 2), ist das nur in dringenden Fällen zulässig. Die nachträgliche Genehmigung der Mitgliederversammlung ist einzuholen. Kann bei Verhinderung bzw. vorzeitigem Ausscheiden des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds eine Mitgliederversammlung nicht abgewartet werden, so bestellt der Ausschuß aus seiner Mitte für die Zwischenzeit einen Ersatz.
§ 10. Wahlordnung
Den Ablauf der Wahlen des/der Vorsitzenden und des Ausschusses regelt eine Wahlordnung. Sie bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliederversammlung. Sie ist nicht Teil der Satzung des Verbandes.
§ 11. Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in.
Der Vorstand wird für zwei Wahlperioden gewählt und bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Die Vorstandsmitglieder können ein Mal wiedergewählt werden; beim/bei der Vorsitzenden gilt diese Bestimmung als Ausnahme. Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung aus der Gesamtzahl der Mitglieder gewählt. Der/die stellvertretende Vorsitzende und die beiden weiteren Mitglieder des Vorstandes (Schriftführer/in und Schatzmeister/in) werden von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Ausschusses gewählt. Der Vorstand richtet eine Geschäftsstelle ein.
§ 12. Vorsitzende/r
Dem/der Vorsitzenden und gegebenenfalls seinem/seiner Stellvertreter/in obliegen: die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes mit Unterstützung des Schriftführers/der Schriftführerin sowie des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und die Vertretung des Verbandes nach außen. Ebenso obliegen dem/der Vorsitzenden die allgemeine Leitung der Verbandstagungen, Kassenverfügungen in besonderen Fällen, das heißt, soweit die betreffenden Beträge das normale Maß der Geschäftsführung (Porti, Papier, Schreibhilfen und dergleichen) überschreiten, diese jedoch nur im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der über alle Ausgaben Rechnung zu legen ist; ferner obliegen ihm/ihr der Rechenschaftsbericht über die Amtsführung und Rechnungslegung (letztere durch die Vermittlung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin), Einberufung und Leitung des Ausschusses und der Mitgliederversammlung. Er/sie muß den Ausschuß zu einer ordentlichen Sitzung unmittelbar vor der Eröffnung der im zweijährigen Rhythmus stattfindenden Tagung („Deutscher Historikertag“) einberufen. Er/sie ist verpflichtet, über Anträge, die von Ausschußmitgliedern gestellt werden, abstimmen zu lassen.
§ 13. Schriftführer/in
Der/die Schriftführer/in unterstützt den Vorsitzenden/die Vorsitzende bei der Geschäftsführung. Er/sie führt die Protokolle der Ausschußsitzung und der Mitgliederversammlung und verwahrt die anfallenden Akten der Geschäftsführung, außer den nach § 14 vom Schatzmeister/von der Schatzmeisterin zu verwahrenden Kassenakten. Die Akten sind bei Ablauf der Amtszeit dem/der Nachfolger/in zu übergeben.
§ 14. Schatzmeister/in
Dem/der Schatzmeister/in obliegt die Einziehung der Mitgliedsbeiträge, die Anlage der für längere Zeit ungenützt liegenden Teile des Verbandsvermögens im Einvernehmen mit dem Vorstand bzw. dem Ausschuß, die vermögensrechtliche Vertretung des Verbandes, die Auszahlung von Kassenverfügungen des/der Vorsitzenden und von laufenden Anforderungen aller Verbandsstellen für ihre normale Geschäftsführung (Porti, Papier, Schreibhilfen und dergleichen). Er/sie hat darüber zu wachen, daß der Verbandshaushalt ausgeglichen und ein Reservefonds erhalten bleibt, und ist berechtigt, wegen Anweisung von angeforderten Beträgen, die ihm zu hoch erscheinen, einen Beschluß des Ausschusses durch Vermittlung des/der Vorsitzenden herbeizuführen. Der/die Schatzmeister/in hat über seine Amtsführung Rechnung zu legen und den Kassenbericht zu erstatten. Alle Organe, die Verbandsgelder verwalten, haben hierfür rechtzeitig die Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der/die Schatzmeister/in hat die Akten über den Kassenbericht zu verwahren. Er/sie kann auf seinen/ihren Antrag in besonderen Fällen von einem Vorstandmitglied vertreten werden. In der Rechnungslegung über die Verbandstagungen wird er von dem jeweiligen Ortsausschuß gemäß § 8 unterstützt.
§ 15. Rechnungsprüfung
Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden auf Vorschlag des Ausschusses von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Ausschusses sein. Sie haben die vom/von der Schatzmeister/in vorgelegten Abrechnungen zu prüfen und an die Mitgliederversammlung über sie zu berichten.
§ 16. Satzungen
Der „Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands“ ist Rechtsnachfolger des „Verbandes Deutscher Historiker“ (Satzungen veröffentlicht in: Bericht über die 18. Versammlung Deutscher Historiker in Göttingen, 2. bis 5. August 1932, München und Leipzig 1933, S. 45-48). Die Satzungen treten in dem Augenblick der endgültigen Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die alte Satzung außer Kraft.
§ 17. Satzungsänderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen zu beschließen, die seitens der zuständigen Justizbehörden und / oder der Finanzverwaltung z.B. im Zusammenhang mit Eintragungen im Vereinsregister und / oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden
§ 18. Geschäftsstelle
Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle, die den Vorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben unterstützt. Der Vorstand entscheidet über die räumliche und personelle Ausstattung der Geschäftsstelle.
Der/die Geschäftsführer/in ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten zuständig und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes gebunden. Der/die Geschäftsführer/in übt die Arbeitgeberfunktion (insb. Einstellung und Entlassung in Abstimmung mit dem Vorstand) gegenüber den Mitarbeiter/innen aus, er/sie ist diesen weisungsberechtigt.
Der/die Geschäftsführer/in ist dem/der Vorsitzenden gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig.
Der/die Geschäftsführer/in ist Angestellte(r) des Vereins. Das rechtliche Binnenverhältnis regelt ein Anstellungsvertrag oder das Arbeitsrecht. Zuständig für den Abschluss des Anstellungsvertrages ist der/die Vorsitzende auf Beschluss des Vorstandes.
Der/die Geschäftsführer/in hat bei Mitgliederversammlungen, Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses Anwesenheitspflicht. Das Anwesenheitsrecht beinhaltet ein Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
§19. Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 08.10.2021 in Kraft.